Immobilien und mehr




Informationen


1. Laudatio von Frau Staatssekretärin Katja Hessel, vom Bayerischen
   Wirtschaftsministerium, anläßlich der Aushändigung des Bundesverdienstkreuze am Bande an Erwin Sailer

2. Neues Leitbild des IVD Süd
3. Neue Wege des Vertriebs von Immobilien
4. 40-jähriges Jubiläum der Süddeutschen Immobilienbörse (SIB)
5. Informationen zum Immobilienverband Deutschland IVD                           

6. Präsidien beim IVD
7. Neues zum IVD-Süd
8.
Ring Deutscher Makler
9. Verordnung des Ausbildungsberufes Immobilienkaufmann/
   
Immobilienkauffrau vom 12. Februar 2006                                                                  
10. Verordnung "Geprüfter Immobilienfachwirt / geprüfte
     Immobilienfachwirtin" 25. Januar 2008 (Verordnungstext)


1. Laudatio von Frau Staatssekretärin Katja Hessel vom Bayerischen Wirtschaftsministerium anlässlich der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes am Bande an Erwin Sailer

Sehr geehrter Herr Sailer,


Sie waren über viele Jahre in hervorgehobenen Positionen im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig, unter anderem als Geschäftsführer des Rings Deutscher Makler in Bayern und zuletzt, bis zum Eintritt in den Ruhestand 1996, als Geschäftsführer der RDM-Bayern-Service Gesellschaft für Berufsförderung und Marktforschung, dem heutigen IVD Institut - Gesellschaft für Immobilienmarktforschung und Berufsbildung im Landesverband Bayern des Immobilienverbands Deutschland. Dem Institut sind Sie bis heute in freiberuflicher Tätigkeit verbunden. Seit dem Zusammenschluss von Ring Deutscher Makler und Verband Deutscher Makler zum Immobilienverband Deutschland im Jahr 2004 gehören Sie dessen Ehrenrat in der Region Süd an. Nach wie vor gilt Ihr besonderes Augenmerk der beruflichen Bildung.


So haben Sie bereits in den sechziger Jahren den Aufbau eines Fachkundeunterrichts für bayerische Immobilienkaufleute am Städtischen Berufsbildungszentrum für Industrie-, Finanz- und Verkehrswirtschaft in München initiiert.

In den zwei Jahrzehnten zwischen 1971 und 1993 haben Sie sich in verschiedenen Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und beim Deutschen Industrie- und Handelstag in der Projektgruppenarbeit eingesetzt.


Als Vorsitzender des Fachausschusses für Berufsbildung beim Bundesverband des RDM in Berlin haben Sie seit 1982 Bildung wirkungsvoll mitgestaltet. Sie waren auch maßgeblich am Bildungsangebot der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie sowie der Deutschen Immobilienakademie in Freiburg beteiligt, deren wissenschaftlichem Beirat Sie seit 1995 angehören.


Sehr geehrter Herr Sailer,


für Ihre Verdienste um die berufliche Aus- und Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft hat Ihnen der Bundespräsident auf Vorschlag des Bayerischen Ministerpräsidenten das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Ich gratuliere Ihnen herzlich zu dieser Auszeichnung und freue mich, Ihnen jetzt die Ordensinsignien überreichen zu können.

2. Neues Leitbild des IVD

Wer künftig Mitglied beim Immobilienverband Deutschland IVD Süd werden will, soll auf ein neues Leitbild verpflichtet werden. Dieses Leitbild stellt ein Bekenntnis der im IVD repräsentierten Immobilienberufe dar. Es ist damit zu rechnen, dass es im Herbst 2009 verabschiedet wird. Der Entwurf hat folgenden Wortlaut:

Leitbild

des Immobilienverbandes Deutschland IVD, Verband der Immobilienberater, Immobilienmakler, Verwalter und Sachverständigen e.V.


  Wir sind ein Verband von Dienstleistern

 

  • Wir und die Wirtschaft

Wir treten ein für eine sozial verpflichtete Marktwirtschaft im Geiste ihrer Väter.

Unser Wertschöpfungsbeitrag für die deutsche Volkswirtschaft besteht in der Erbringung von Marktleistungen im Bereich der Immobilienwirtschaft.

 Wir sind erfolgsorientierte Geschäftspartner für alle, die beruflich oder privat mit Immobilienangelegenheiten befasst sind.

 Unserer Leistungen bestehen vor allem in

 ·      der Beratung in Fragen rund um die Immobilie

·      der Herstellung von Markttransparenz unter Nutzung aktueller Informations- und Kommunikationstechniken,

·      der Vermittlung zwischen den Marktparteien unter Wahrung der gegenseitigen Vertragsinteressen,

·      der Betreuung und wirtschaftlichen Optimierung von Immobilienbeständen

·      Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen

·      der Bewertung von Immobilien und deren Belastungen, sowie von Vermögensanlagen und Mieten

Den Anforderungen der Wirtschaft werden wir gerecht durch unsere Ausbildung, deren Wandel durch permanente Anpassung unserer Fähigkeiten und Kenntnisse.

Wir handeln in dem Bewusstsein, dass die Güter der Immobilienwirtschaft – Wohn- und Gewerbeimmobilien - die Grundlagen unserer Wohnkultur und der menschlichen Arbeit sind.


  •  Wir und unsere Kunden  

Unsere Kunden sind unsere Partner, deren Ziele wir gemeinsam erreichen wollen. Wir bieten ihnen Zuverlässigkeit, Fachkompetenz, Objektivität, Übernahme von Verantwortung und die Lösung ihrer Probleme.

Wir respektieren unsere Kunden und unterscheiden nicht nach Hautfarbe, Herkunft, Religion oder Geschlecht.

Unsere Marketingphilosophie besteht darin, dass wir unsere Unternehmen aus der Perspektive der Erwartungen unserer Kunden führen.

  •  Wir und der IVD

Mit dem Immobilienverband Deutschland haben wir ein Netzwerk geschaffen, mit dem wir unsere gemeinsamen Interessen, die sich aus den wohlerwogenen Interessen unserer Kunden ergeben

 ·      in den gesetzgebenden und verwaltenden Körperschaften,

·      in der Öffentlichkeit,

·      im Verein mit den anderen deutschen und europäischen Verbänden der Immobilienwirtschaft,

angemessen vertreten. Als Interessenvertreter sprechen wir auch für die Kollegen und Kolleginnen, die nicht Mitglied des IVD sind.

Wir wollen dafür sorgen, dass der von uns getragene Verband in seinem Erscheinungsbild, seinen Aktivitäten und in seiner Informationspolitik öffentlichen Vertrauens würdig ist.

Wir sind Teil unserer Gesellschaft und tragen dazu bei, dass unsere Leistungen erkannt und anerkannt werden.


  • Wir und unsere Kollegen

Derzeit existieren folgende Regionalverbände:

Wir akzeptieren lauteren Wettbewerb und bekämpfen Unlauterkeit. Wir halten uns an Regeln, auf deren Einhaltung wir uns verpflichtet haben.

Mit unserem Wettbewerb wollen wir Qualitäten fördern und so zur Steigerung der Leistungsfähigkeit unserer Märkte beitragen.

Jenseits des Wettbewerbs fördern wir die Zusammenarbeit aller Kollegen im Interesse unserer Kunden.

 Wir bemühen uns um Partnerschaft und kollegialem Umgang mit allen, die unsere Grundsätze bejahen und stärken da Vertrauen der Märkte in diejenigen, die dies Grundsätze beachten und verteidigen

Hinweis: Dieses Leitbild wurde auf dem Deutschen Immobilientag 2012 in Stuttgart in den berufspolitischen Kanon des IVD intergriert

3. Neue Wege des Vertriebs von Immobilien

Statt Immobilienvermittlung Verkaufsbetreuung:

Da die Rechtsprechung zum gesetzlichen Maklerrecht formularmäßig zustande kommenden Verträgen Grenzen gesetzt hat, die zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln geführt hat (so etwa die Hinzuziehungs- oder Verweisungsklauseln in Alleinaufträgen, wurde ein neuer Vertragstypus entwickelt. Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag; der nicht erfolgs- sondern leistungsabhängig vergütet wird.  Er entspricht in etwa einem Vertrag über die wirtschaftliche Baubetreuung. Der "Makler" verpflichtet sich in diesem Vetrag zur Erbringung von Leistungen mit dem Ziel, einen Vertragsabschluss über eine zur Vermarktung anstehende Immobilie im Sinne und Interesse des Auftraggebers zu erreichen.

Damit wird auch das einem Maklervertrag innerwohnende Rechtsrisiko vermieden. (War die Maklerleistung für den Vertragsabschluss ursächlich oder nicht?). Dieser Vertragstypus, dessen Formulare auch im Handel angeboten werden, setzt sich immer mehr durch, zumal Aussichten, das derzeitige Maklerrecht verbraucherfreundlich zu gestalten, immer noch sehr gering sind.

4. 40-jähriges Jubiläum der Süddeutschen Immobilienbörse (SIB)

Die Süddeutsche Immobilienbörse (SIB) beging am 25. Oktober 2008 im Senatssaal des Maximilianeums, dem Sitz des Bayerischen Landtags, sein 40-jähriges Gründungsjubiläum. Der Vorstandsvorsizende Heinrich Eichler und  der Geschäftsführer Gerog Bayer luden mich als Gründungsgeschäftsführer der SIB zu einer Rückschau ein. Der Feier voran ging eine Führung durch die Räume des Maimilianeums einschl. des Plenarsaals des bayerischen Landtags. Es gab auch interessante Einblicke in die Geschichte der Wittelsbacher Stiftung des Maximiliasneums, die auf König Maximilian II zum Zwecke der Förderung hochbegabter Studenten gegründet wurde. Die Stipendiaten erhalten freie Kost und Logis im Maximilianeum in München für die Dauer ihres Studiums (bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss) sowie Gelegenheit zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt und zur Teilnahme an Sprachkursen. Zu en Stipendiaten gehörte auch Franz Josef Strauß.

Die Festansprache hielt anstelle des verhinderten Finanzministers Fahrenschon der CSU Landtagsabgeordnete Franz Josef Pschierer. Den Gruß des Landeshauptstadt übermittelte für den Oberbürgermeister Christian Ude die SPD Stadträtin Christine Hacker. Anlässlich des 40. Gründungjubiläums wurden

Die Süddeutsche Immobilienbörse zählt zu den größten ihrer Art im Bundesgebiet und verfügt über knapp 70 Mitglieder. Sie kooperiert mit der Immobilienbörse Baden-Württemberg.

Der Vortrag des Gründungsgeschäftsführers kann unter der Rubrik "Vorträge Aufsätze" eingesehen werden.

5. Informationen zum Immobilienverband Deutschland IVD

Der Immobilienverband Deutschland ist das Ergebnis der Verschmelzung der beiden Verbände

     Ring Deutscher Makler und Verband Deutscher Makler.

samt Gliederungsverbänden.

Nachdem es sich bei diesen Verbänden schon lange nicht mehr um reine Maklerverbände handelte, wurde in den Satzungen des Bundesverbandes und der Regionalverbände des IVD eine völlige Neubestimmung der möglichen Mitgliedschaften festgeschrieben. Mitglied können demnach werden, wer Leistungen in einem oder mehreren folgenden Bereichen erbringt:

Immobilienberatung,  Immobilienvermittlung,  Vermögens- und Immobilienverwaltung,       Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung  Marktforschung in der Immobilienwirtschaft, immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und -realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung,   Immobilienentwicklung,Center Management, sowie  öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer.

Es kommt nicht mehr darauf an, ob jemand diese Leistungen als Gewerbetreibender oder Angehöriger eines freien Berufes erbringt. Mitglied des IVD können Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenso werden wie Hochschulprofessoren.

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Die Ziele des IVD lassen sich wie folgt beschreiben:

Information der Öffentlichkeit, der öffentlichen Verwaltung, der Marktteilnehmer über positive wie negative Entwicklungstendenzen in der Immobilienwirtschaft

Durchführung von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in Kooperation mit der Deutschen Immobilien Akademie und den deutschen Industrie- und Handelskammern

Förderung des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs

Vertretung berechtigter Interessen immobilienwirtschaftlicher Leistungsträger gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und anderen Berufsverbänden

Formulierung berufsethischer Normen im Rahmen eines immobilienwirtschaftlichen Governance-Kodex und der solidarischen Kollegialität

Schlichtung bei Differenzen unter den Mitgliedern in beruflichen Angelegenheiten

Kooperation mit anderen Verbänden

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Kategorien von Mitgliedschaften

  • ordentliche Mitgliedschaften von natürlichen und juristischen Personen: Sie sponsern im Wesentlichen den Verband und damit die Berufsstandsvertretung durch ihre Beiträge
  • Juniorenmitgliedschaften mit ermäßigten Beiträgen
  • Studentenmitgliedschaften mit ermäßigten Beiträgen
  • Fördernde Mitgliedschaften mit Beitragsvereinbarungen
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Grundpflichten:

Jedes Mitglied und jeder Inhaber eine Funktion innerhalb des IVD insbesondere auf Vorstandsebene ist verpflichtet den satzungsgemäßen Zwecken entsprechend zu handeln. Wer dagegen verstößt, kann ausgeschlossen werden.

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Organe des Verbandes:

Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt über den Inhalte der Satzung und kann deshalb die Funktionen der untergeordneten Organe erweitern und einschränken.

Sie wählt das Präsidium, den erweiterten Vorstand, die Kassenprüfer und den Ehrenrat. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest nimmt den Geschäftsbericht des Präsidium entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.

Das Präsidium (bei den Regionalverbänden der geschäftsführende Vorstand) ist zuständig für alle Bereiche, bei denen die Satzung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Es wird von hauptamtlichen Geschäftsführern unterstützt, die - wie das Präsidium - den Satzungszielen verpflichtet sind.

Der erweiterte Vorstand auf Bundesebene besteht aus dem Präsidium und den Vorsitzenden der Regionalverbände. Bei den Regionalverbänden setzt sich der erweiterte Vorstand aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen, die aus der Region stammen müssen und dabei die räumlichen Schwerpunkte der Region repräsentieren sollen.

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Neben den Einrichtungen mit "Organcharakter" verfügt der IVD über Regionalbeiräte, die für eine "Vorortpräsenz" bei den Planungsregionen Deutschlands sorgen sollen. Sie sind Ansprechpartner für wichtige Behörden (IHK, Ämter usw.) und die Regionalpresse. Sie sind mindestens einmal im Jahr zur Erstattung von Berichten an den erweiterten Vorstand verpflichtet.

Darüberhinaus gibt es Marktberichterstatter, die in programmierter Form Marktdaten aus den verschiedenen Planungsregionen an die Stellen innerhalb des IVD senden, die für den Bereich Research zuständig sind.

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Mit Eintragung des IVD-Bundesverbandes und der IVD Landesverbände begann die rechtliche Existenz des IVD, während der RDM und seine Gliederungsverbände (mit wenigen Ausnahmen) und der VDM rechtlich zu existieren aufhörten. Den bisherigen Mitgliedern ist jedoch das Recht eingeräumt, das RDM-Siegel bzw. das Verbandslogo des VDM weiterzuführen.

Die ersten Funktionsträger des IVD waren nicht gewählt, sondern eingesetzt. Die erste Wahl der Mitglieder des Präsidiums, der geschäftsführenden und erweiterten Vorstände fand 2007 statt.

Die Geschäftsstelle des IVD-Bundesverbandes befindet sich in Berlin.

  • IVD Süd mit Sitz in München und einer weiteren Geschäftsstelle in Stuttgart.
  • IVD Mitte mit Sitz in Frankfurt
  • IVD Mitte-Ost mit Sitz in Leipzig
  • IVD West mit Sitz in Köln und Bonn
  • IVD Nord mit Sitz in Hamburg
  • IVD Nord-West mit Sitz in Hannover
  • IVD Ost mit Sitz in Berlin

Ursprünglich waren vier Regionalverbände geplant. Dies erwies sich als nur schwer durchsetzbar, denn es geht dabei auch um "Positionen". Es wird jedoch weiterhin angestrebt, die Zahl der Regionalverbände weiter zu reduzieren.         

Hinweis:

Bei der oben dargestellten Charakterisierung des IVD handelt es sich nicht um wortgetreue Wiedergabe der Satzungsbestimmung, sondern um eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen des IVD.

6.  Präsidien beim IVD

Auf dem Deutschen Immobilientag des IVD Bundesverbandes, der am 14.Juni 2007 in Dresden stattfand wurde erstmals seit seiner Gründung ein Präsidium von den Mitgliedern des IVD auf einem Immobilientag direkt gewählt. Zum Präsidenten gekürt wurde mit großer Mehrheit der Hamburger Jens Ulrich Kießling. Er ist Inhaber eines der ältesten Hamburger Verwalter- und Maklerunternmehmen der Hansestadt. Dem IVD Präsidium gehören ferner an:

Jürgen Michael Schick aus Berlin, Hugo Sprenker aus Freiburg, Rudolf Koch aus Gelsenkirchen, und  Margot Schlubeck aus Neunkirchen (Brand)

7. Zum IVD-Süd

Vorsitzende des Präsidiums ist der Dipl.Sachverständige(DIA) Erik Nothhelfer aus Ulm. Seine beiden Stellvertreter sind Andreas Hubert (Aalen) und Sven Keussen (München) - zugleich Schatzmeister.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

Christian Gorber (Überlingen), Günther Gültling (Neuried b. München) Christoph Landgraf (Reutlingen), Martin Schäfer (München) und  Stephan Zehnter (München).

Geschäftsführer, denen die Führung des operative Verbandsführung unterliegt, sind in in München Dipl. Betriebsw. Ralf Sorg und in Stuttgart Sascha Volz.

Der Ehrenrat besteht seit 13.7.2007 aus folgenden Mitgliedern:
Kurt M. Bum (Nürnberg), Walther Erne (Freiburg), Erich Hildenbrandt (Stuttgart), Günter Laub (Karlsruhe), Hartmut Mezger (Mössingen), Alfred Paul (Holzkirchen), Armin Prager (Marktheidenfeld), Hermann Rienhardt (Ludwigsburg), Franz Rohrer (München), Erwin Sailer (Gröbenzell), Erich Schäfer (München) und Johannes Schneider (Wolfratshausen). Vorsitzender des Ehrerats ist seit 2012 Johannes Schneider.

Derzeit gibt es im IVD Süd 29 Regionalbeiräte (13 in Baden-Württemberg und 16 in Bayern).

Der IVD-Süd verfügt ferner über folgende Fachausschüsse:

• Immobilienverwalter (IVD-Süd)
• Jungunternehmer (IVD-Süd)
• Marketing und Kommunikation (IVD Süd)
• Sachverständige (Bayern)
• Bauträger (gemeinsam mit dem Landesverband freier Wohnungs- und Immobilienunternehmen) Bayern
• Gewerbeimmobilien (zuständige für Immobilienpreisspiegel für Gewerbeimmobilien Region München) Bayern
• Wohnimmobilien (zuständig für Immobilienpreisspiegel für Wohnimmobilien Region München) Bayern
. Fachausschuss für Gebührenfragen

Der IVD-Süd ist auf einem guten Weg!

8. Ring Deutscher Makler

Nicht alle RDM-Verbände haben der Verschmelzung mit dem VDM zugestimmt. Sie beliben unter der Bezeichnung Ring Deutscher Makler weiterbestehen. Es handelt sich um den
  • RDM Berlin und Brandenburg e.V.
  • RDM Landesverband Sachsen
  • RDM Landesverband Sachsen-Anhalt
  • RDM Bezirksverband Essen
  • RDM Bezirksverband Düsseldorf
  • RDM Bezirksverband Münster
  • RDM Bezirksverband Südwestfalen und den
  • RDM Bezirksverband Bremerhaven
Diese Verbände verfügen über ca. 600 Mitglieder. Sie wollen an den Traditionen des alten RDM festhalten.


9. Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

Am 12. Februar 2006 wurde die Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau verabschiedet. Sie trat am 1. August 2006 in Kraft.  Die Verordnung löst die vorausgehende Ausbildungsverordnung zum "Kaufmann/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" ab.

Neu ist nicht nur der Name des Ausbildungsberufs und der Inhalt der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch das Konzept. Vorher war die gesamte Breite immobilienwirtschaftlicher Leistungen ohne Spezialisierung Gegenstand der Ausbildung. Jetzt findet nach einer zweijährigen Grundausbildung im dritten Ausbildungsjahr eine vertiefte Ausbildung in zwei von fünf Wahlpflichtqualifikationen statt. Die Wahlpflichtqualifikationen sind:

  • Steuern und Kontrolle des Unternehmens (nur geeignet bei Ausbildung in größeren Unternehmen)
  • Gebäudemanagement
  • Maklergeschäfte
  • Bauprojektmanagement (Bauträgergeschäft)
  • Wohnungseigentumsverwaltung

Die Verordnung enthält eine Übergangsregelung für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Unter Anrechnung der bisherigen Ausbildung können Auszubildende ihre Ausbildung nach der neuen Ausbildungsordnung fortsetzen. Sie werden mit Bestehen der Prüfung dann Immobilienkaufleute und nicht Kaufleute der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft.

"Fit für die Ausbildung" so lautet eine Arbeitshilfe für alle, die Immobilienkaufleute ausbilden wollen. Zu beziehen ist sie bei den Geschäftsstellen des IVD (für IVD-Mitglieder kostenlos). Im Übrigen wird allen, die erstmals ausbilden wollen, geraten, sich mit den für Immobilienkaufleute  zuständigen Ausbildungsberatern ihrer Industrie- und Handelskammer in Verbindung zu setzen.

Fit für die Ausbildung kann hier heruntergeladen.

10. Verordnung "Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin

(vom 25. Januar 2008)


Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt / geprüfte Immobilienfachwirtin wurde am 30. Januar 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 4 veröffentlicht.

Nachfolgend wird der Wortlaut der Verordnung wiedergegeben:



Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Vom 25. Januar 2008

Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Immobilienfachwirt/
zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg
abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden
sind, um in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immobilienunternehmen als auch bei einer selbstständigen
Tätigkeit, eigenständig verantwortliche Tätigkeiten auszuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis
von Kernprozessen der Immobilienwirtschaft sowie durch umfassende kognitive Fertigkeiten können
insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

1. Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachverhalten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Zusammenhängen sowie daraus die Ableitung begründbarer Handlungsschritte;

2. Teamorientiertes Konzipieren und Organisieren von immobilienwirtschaftlichen Projekten unter Anwendung und Berücksichtigung der Instrumente kaufmännischer Steuerung und Kontrolle;

3. Systematische Bearbeitung komplexer, anspruchsvoller und variantenreicher Problemstellungen in Kerngeschäftsprozessen der Immobilienwirtschaft unter Anwendung von Arbeits- und Problemlösetechniken; dazu gehört auch die Überprüfung und Entwicklung eigener und fremder Leistungen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte
Immobilienfachwirtin.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Immobilienwirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten
Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft,
2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle,
3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung,
4. Immobilienbewirtschaftung,
5. Bauprojektmanagement,
6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit.

(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen.

(4) Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich „Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft“ in der Regel 60 Minuten, im Handlungsbereich „Unternehmenssteuerung und Kontrolle“ in der Regel 90 Minuten und in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 in der Regel jeweils 120 Minuten. Die Gesamtprüfungszeit soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 660 Minuten nicht überschreiten.

(5) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.

7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann sich auf alle Handlungsbereiche nach Absatz 1 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten.

(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.

(9) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, dass Berufswissen in immobilienbetriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. In diesem Rahmen soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kommuniziert werden kann. Über das für die Präsentation gewählte Thema hinaus kann sich das Fachgespräch auch auf alle übrigen Handlungsbereiche nach Absatz 1 beziehen. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(10) Die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird das Fachgespräch doppelt gewichtet.

(11) Die mündliche Prüfung nach Absatz 6 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

§ 4 Handlungsbereiche

(1) Im Handlungsbereich „Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, für die Immobilienwirtschaft und ihre Unternehmen relevante Informationen auf der Basis von wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen zu erkennen, diese zu beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Die Immobilienbranche im nationalen und europäischen Wirtschafts- und Gesellschaftssystem,
2. spezielle Politikfelder, insbesondere Infrastrukturpolitik, Energie- und Umweltpolitik, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzpolitik, auch im europäischen Zusammenhang,
3. Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte,
4. Steuern und Abgaben in der Immobilienwirtschaft.

(2) Im Handlungsbereich „Unternehmenssteuerung und Kontrolle“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche bei der Erbringung immobilienwirtschaftlicher Leistungen im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu planen, umzusetzen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
geprüft werden:

1. Organisation, Rechtsformen und betriebswirtschaftliche Funktionen, auch unter Berücksichtigung regionaler Bedingungen,
2. Unternehmensfinanzierung, Investitions-, Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung und -rechnung,
3. Portfoliomethoden,
4. Budgetierung, Wirtschaftspläne,
5. unternehmensbezogene Steuern,
6. Bilanzierung und Bewertung nach handelsrechtlichen Vorschriften sowie Grundlagen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften,
7. interne Unternehmensrechnung sowie Grundlagen der Jahresabschlussanalyse,
8. Planungs- und Kontrollinstrumente.

(3) Im Handlungsbereich „Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Leistungsprozesse mit Mitteln der Mitarbeiterführung und arbeitsorganisatorischen Instrumenten zu gestalten sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren unter Beachtung des Arbeits- und Tarifrechts sowie der betrieblichen Mitbestimmung. Dabei soll nachgewiesen werden, dass zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden kommuniziert sowie bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Unternehmensleitbilder, Personalstrukturen, Kompetenzprofile,
2. Personalbedarfs-, Personaleinsatz- und Personalkostenplanung,
3. Personalauswahl, Begründung und Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen,
4. Zeit- und Selbstmanagement,
5. Mitarbeiterförderung, -entwicklung und -motivation,
6. Planung und Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen,
7. Förderung von Lernprozessen, methodische und didaktische Aspekte,
8. Moderations-, Präsentations- und Gesprächstechniken.

(4) Im Handlungsbereich „Immobilienbewirtschaftung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Miet- und Eigentumsobjekte mit Wohn- und Gewerbenutzung eigenverantwortlich und kundenorientiert zu bewirtschaften. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Rechtliche Besonderheiten bei Gestaltung, Auslegung und Beendigung von Mietverträgen mit privaten und gewerblichen Kunden,
2. rechtliche Besonderheiten der Wohnungseigentumsverwaltung,
3. Organisation und Überwachung von Serviceleistungen,
4. Instandhaltung und Modernisierung, auch unter Beachtung bautypischer Gegebenheiten,
5. Forderungsmanagement,
6. Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement im Rahmen spezifischer Zielgruppen- und Wohnkonzepte,
7. Optimierung von Bewirtschaftungskosten,
8. Entwicklung und Optimierung von Bestandsimmobilien unter Berücksichtigung des Produktlebenszyklus.

(5) Im Handlungsbereich „Bauprojektmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Neubau, Modernisierung, Abriss und Umnutzung unter Beachtung öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Voraussetzungen sowie ökologischer Aspekte planen, koordinieren und kontrollieren zu können. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, Ausschreibungen und Submissionen unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach technischen Vorgaben durchzuführen, Bauverträge zu gestalten und zu verhandeln sowie Bautätigkeiten zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Projektmanagementmethoden,
2. regionale Projektbedingungen,
3. Stadt- und Raumplanungskonzepte,
4. baurechtliche Vorprüfungen,
5. Objektfinanzierung und Förderprogramme, Objektrentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
6. Ausschreibungen, Submissionen, Vertragsbedingungen und Vertragsstörungen bei Bauleistungen,
7. Abnahme und Abrechnung von Bauleistungen,
8. Überführung von Bauprojekten in die Immobilienbewirtschaftung.

(6) Im Handlungsbereich „Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Teilmärkte in der Immobilienwirtschaft zu unterscheiden und Markterfahrung im Bereich der Akquisition und des Vertriebs unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und unter Anwendung von Marketinginstrumenten kundenorientiert umzusetzen. Ferner soll nachgewiesen werden, wirtschaftliche Risiken bei der Vermarktung zu berücksichtigen und absatzbezogene Fachaufgaben aus Kundensicht strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. An- und Verkauf von Immobilien,
2. Immobilienbewertung und Marktpreisbildung,
3. Kundenakquise und -bindung,
4. Gestaltung und Erschließung von Marktsegmenten,
5. rechtliche Besonderheiten der Maklertätigkeit.


§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 ist nicht zulässig.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 7 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.


§ 8 Ausbildereignung

Wer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/ Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 23. Dezember
1998 (BGBl. I S. 4060) außer Kraft.

Bonn, den 25. Januar 2008


Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Annette Schavan

Hinweis: Mittlerweile kann auch der Rahmenplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fachwirteprüfung von des DIHK-GmbH bezogen werden.



Der Verkaufsbetreuungsvertrag


Seit April 2009 erscheint beim Richard Boorberg Verlag München ein neues Formular mit der Aufschrift "Verkaufsbetreuungsvertrag". Damit wird ein völlig neuer Weg beschritten, den Vertrieb von Immobilien auf eine andere Rechtsbasis zu stellen. Rechtliche Grundlage ist der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglicher Orientierung. Es wird Abschied genommen vom Erfolgsprinzip. Was vergütet wird, ist eine professionelle Dienstleistung, die der Verkaufsbetreuer seinem Auftraggeber gegenüber erbringt. Er übernimmt - ähnlilch wie der Baubetreuer bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens - die Betreuung des Immobilienverkaufers in allen Angelegenheiten, die den Verkauf der Immobilie betreffen.

Die Vergütung besteht in einem Stundenhonorar. Das bedeutet, dass der Verkaufsbetreuer in der Lage sein muss, gegenüber seinem Auftraggeber einen transparenten Leistungsnachweis zu erbringen. Daneben sind die pagatorischen Aufwendungen, die beim Verkaufsbetreuer in Ausführung seines Mandats entstehen, gegen Rechnungsvorlage zu ersetzen.

Der Verkaufsbetreuungsvertrag bietet sich als Alternative zu einem qualifizierten Alleinauftrag an, der bekanntlich rechtlich nur schwer durchsetzbar ist. Ein Immobilienunternehmen kann künftig in jedem Einzelfall entscheiden, ob er als Makler oder als Verkaufsbetreuer einen Auftrag übernehmen will. Er muss dann nur im Geschäftsverkehr auf seine Verkaufsbetreuereigenschaft hinweisen.

aktualisiert am 01.09.2012